Die Einnahmen-Überschussrechnung
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen und nicht buchführungspflichtig sind, erfüllen die Voraussetzungen, um den Gewinn durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmen-Überschussrechnung) zu ermitteln. Das Ergebnis ist - wie auch beim Bestandsvergleich - um zugeflossene Einlagen und abgeflossene Entnahmen zu korrigieren. Diese sog. "Schuhkarton-Buchführung" und der Betriebsvermögensvergleich führen auf die Gesamtdauer der ...